Bauingenieurwesen
  

I. Allgemeines *

§ 1 Zweck der Diplomprüfung *

§ 2 Diplomgrad *

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots *

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen *

§ 5 Prüfungsausschuß *

§ 6 Prüfer und Beisitzer *

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen *

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß *

II. Diplom-Vorprüfung *

§ 9 Zulassung *

§ 10 Zulassungsverfahren *

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung *

§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten *

§ 13 Mündliche Prüfungen *

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen. Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung *

§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung *

§ 16 Zeugnis *

III. Diplomprüfung *

§ 17 Zulassung *

§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung *

§ 19 Diplomarbeit *

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit *

§ 21 Klausurarbeiten, sonstige schriftliche Arbeiten und mündliche Prüfungen *

§ 22 Zusatzfächer *

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung *

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung *

§ 25 Zeugnis *

§ 26 Diplomurkunde *

IV. Schlußbestimmungen *

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung *

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten *

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Bauingenieurwesen. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht das zuständige akademische Organ den Diplomgrad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin".

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung 10 Semester. Wird die berufspraktische Ausbildung nach Landesrecht nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, beträgt sie neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

1. ein Grundstudium,

2. ein Grundfachstudium,

3. ein Vertiefungsstudium.

(3) Das Grundstudium dauert einschließlich der Diplom-Vorprüfung drei Semester. Das Grundfachstudium und das Vertiefungsstudium zusammen dauern einschließlich der Diplomprüfung sieben Semester.

(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfa8t Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 190 Semesterwochenstunden, davon mindestens 40% Lehrveranstaltungen ohne zusätzliche Stoffvermittlung (Übungen und Seminare).

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 18 ff) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 11 ff) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung kann nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen als Blockprüfung oder in zwei Abschnitten abgelegt werden. Die örtlichen Prüfungsordnungen können auch vorsehen, daß die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung ganz oder teilweise durch Studienleistungen ersetzt werden, sofern diese nach Anforderungen und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen). Auf prüfungsrelevante Studienleistungen finden insbesondere die Vorschriften über die Bewertung und die Wiederholung der Prüfungsleistungen (§§ 12 bis 15 und §§ 21 bis 24) Anwendung.

(3) Die Diplomprüfung ist in zwei Abschnitten abzulegen.

(4) Die örtlichen Prüfungsordnungen bestimmen die Fristen für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung bzw. bei einer Teilung der Prüfungen in zwei Abschnitte, die Frist für die Meldung zum letzten Prüfungsabschnitt. Soweit Prüfungsleistungen durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt werden, bestimmen die örtlichen Prüfungsordnungen den Zeitpunkt, zu dem die prüfungsrelevanten Studienleistungen nachzuweisen sind. Die Fristen sind so festzusetzen, daß die Diplom-Vorprüfung im Regelfall zu Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters und die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation des Prüfungen und die durch die örtlichen Prüfungsordnungen zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die örtlichen Prüfungsordnungen können für die studentischen Mitglieder kürzere Amtszeiten vorsehen.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der zuständigen Fakultät bzw. Abteilung oder dem Fachbereich bestellt. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät (Abteilung, Fachbereich) über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienverlaufsplans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß der Kandidat für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen kann. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer in den örtlichen Prüfungsordnungen festzulegenden Frist verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die in den örtlichen Prüfungsordnungen geforderten, im einzelnen festzulegenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat; die Gesamtzahl der Leistungsnachweise sollte durchschnittlich höchstens vier je Semester betragen,
  3. an einer in den örtlichen Prüfungsordnungen ggf. geforderten Studienberatung teilgenommen hat,
  4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität oder gleichgestellten Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) In den örtlichen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, daß der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität oder gleichgestellten Hochschule eingeschrieben gewesen sein muß, an der er die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich im Studiengang Bauingenieurwesen oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die inhaltlichen Grundlagen der Fächer des Grundstudiums beherrscht und somit die Voraussetzungen erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind:

  1. Baukonstruktion, Planung, Entwurf,
  2. Baumechanik und Baustatik,
  3. Baustoffkunde, Bauphysik, Bauchemie,
  4. Ingenieurmathematik und Bauinformatik,
  5. Vermessungskunde einschließlich Fotogrammetrie.

(3) Soweit die örtlichen Prüfungsordnungen nicht andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistungen vorsehen, bestehen die Fachprüfungen aus

  1. Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten,
  2. mündlichen Prüfungen.

(4) Schriftliche Prüfungen nach dem multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

(5) Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln, welche Prüfungsleistungen in den fünf Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung zu erbringen sind. Die Anzahl der Prüfungsleistungen darf insgesamt 10 nicht überschreiten.

(6) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der örtlichen Studienordnungen zugeordneten Lehrveranstaltungen. Die örtlichen Prüfungsordnungen müssen die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern soweit wie möglich konkret beschreiben und begrenzen.

(7) Die örtlichen Prüfungsordnungen bestimmen, in welchem Zeitraum die Diplom-Vorprüfung insgesamt oder in welchen Zeiträumen die einzelnen Prüfungsabschnitte abgeschlossen sein müssen. Die mündlichen Prüfungen eines Prüfungsabschnittes sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.

(8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Für prüfungsrelevante Studienleistungen gem. § 4 Abs. 2 gilt dies nur nach Maßgabe des Landesrechts. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Die Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit beträgt je Semesterwochenstunde des jeweiligen Faches etwa 30 Minuten, jedoch nicht mehr als insgesamt vier Stunden.

§ 13 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gem. § 14 Abs. 1 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt je Kandidat und Fach mindestens 15, höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen. Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 =gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kann in den örtlichen Prüfungsordnungen die Möglichkeit vorgesehen werden, daß Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß in Ausnahmefällen einzelne Prüfungsleistungen für sich bestanden sein müssen. Die Fachnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Für die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gilt Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(5) Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Fachnoten und / oder einzelne Fachnoten bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden.

(6) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist, soweit das Landesrecht sie nicht nur ausnahmsweise vorsieht, nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß nur einzelne Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.

(3) Die örtlichen Prüfungsordnungen bestimmen die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Sie sollen im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß bei Versäumnis der Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 16 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17 Zulassung

(1) Zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gem. § 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. in den von ihm gewählten Prüfungsfächern des ersten Abschnitts der Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2) jeweils die in den örtlichen Prüfungsordnungen näher festzulegenden Studienleistungen erbracht hat, deren Gesamtzahl durchschnittlich höchstens vier je Semester betragen sollte,
  3. an einer in den örtlichen Prüfungsordnungen ggf. geforderten Studienberatung teilgenommen hat.

(2) Zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. sich den Fachprüfungen des ersten Prüfungsabschnitts mindestens einmal unterzogen und dabei mindestens die Hälfte der Fachprüfungen bestanden hat,
  2. ein l2wöchiges Baupraktikum abgeleistet hat,
  3. in den restlichen Prüfungsfächern des Grundfachstudiums und in den Fächern des Vertiefungsstudiums jeweils die in den örtlichen Prüfungsordnungen näher festzulegenden Studienleistungen erbracht hat.

(3) Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. den Fachprüfungen, die zum Grundfachstudium gehören,
  2. den Fachprüfungen, die zum Vertiefungsstudium gehören,
  3. der Diplomarbeit.

(2) § 11 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. Die Anzahl der Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen, die zum Grundfachstudium und zum Vertiefungsstudium gehören, darf insgesamt 15 nicht überschreiten.

(3) Der erste Abschnitt der Diplomprüfung soll am Ende des siebten Semesters abgelegt werden und nach Wahl des Kandidaten mindestens vier der nachfolgenden Fächer des Grundfachstudiums umfassen:

  1. Baustatik und Baumechanik
  2. Konstruktiver Ingenieurbau
  3. Geotechnik
  4. Wasserwesen
  5. Verkehr und Raumplanung
  6. Baubetrieb
  7. Ingenieurmathematik und Bauinformatik.

(4) Bis zu zwei der aufgeführten Fächer können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses durch wissenschaftlich gleichwertige ersetzt werden.

(5) Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung wird in der Regel nach dem achten Semester abgelegt. Er umfaßt

  1. die restlichen Fächer des Grundfachstudiums,
  2. die vom Kandidaten nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen gewählten zwei bzw. drei Fächer des Vertiefungsstudiums,
  3. die Diplomarbeit.

(6) In den Vertiefungsfächern sind große Entwürfe anzufertigen. Der zeitliche Gesamtumfang der Bearbeitungszeit für die großen Entwürfe darf insgesamt 12 Wochen nicht überschreiten.

§ 19 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von den nach § 6 bestellten und sonstigen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität oder gleichgestellten Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidat hat das Recht, für den Themenbereich der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Die Meldung zur Diplomarbeit erfolgt schriftlich beim Prüfungsausschuß. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß das Thema der Diplomarbeit auch vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 ausgegeben werden kann.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einem Monat verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der in den örtlichen Prüfungsordnungen zu bestimmenden Stelle abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung. Die Note "nicht ausreichend" (5,0) kann nur gegeben werden, wenn die Diplomarbeit von zwei Prüfern bewertet worden ist.

(3) Dem Kandidaten soll Gelegenheit gegeben werden, seine Diplomarbeit in einem Abschlußgespräch zu erläutern.

§ 21 Klausurarbeiten, sonstige schriftliche Arbeiten und mündliche Prüfungen

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 22 Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die örtlichen Prüfungsordnungen können die Anzahl der Zusatzfächer begrenzen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, daß einzelnen Fachnoten ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Die Note der Diplomarbeit geht mit dem Gewicht von 1/7 aller Fachnoten in die Gesamtnote ein.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 25 Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Fachprüfungen sowie das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Gegebenenfalls können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 22) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 16 entsprechend. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 26 Diplomurkunde

( 1 ) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule oder der Fakultät / des Fachbereichs versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

Zuletzt geändert: 05.02.2013 - 17:02
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